Vereinssatzung des eingetragenen Vereins zur
Förderung der Eltviller
Vinothek
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung
der Eltviller Vinothek e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eltville.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Weinregion Rheingau
unter besonderer Berücksichtigung der Weinerzeuger und der touristischen
Angebote Eltvilles und seiner Stadtteile. Der Satzungszweck wird insbesondere
dadurch verwirklicht, dass der Betrieb „Eltviller Vinothek GmbH“ gefördert
wird. Der Verein verpflichtet sich, insbesondere Aufwendungen der GmbH
für die allgemeine Werbung und Bekanntmachung der Einrichtung finanziell
zu unterstützen. Die Unterstützung wird auf Antrag der Geschäftsführung
der GmbH maßnahmenbezogen vom Vorstand des Vereins bewilligt.
Der Vereinsvorstand ist jedoch verpflichtet, eine Mindestreserve zu halten,
die der Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder entsprechen
muss.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder weininteressierte Mitbürger
und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
an den Vorstand zu richten.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme
die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner
Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht
dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins
zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins
zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben
in der
Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht
zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss
oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der
Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein
Mitglied des Vorstands erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund
zulässig. Über
den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand
hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich
eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss
entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds
wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied,
wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand
unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das
Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen
Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten
von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit
eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des
Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch
wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die
Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen
Mitglied
nicht bekannt gemacht wird.
§
6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr
voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder
teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer
und dem Kassierer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt
drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf
seiner Amtsdauer
aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht
in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung
gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder
grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr
als € 5.000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei
Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen
drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe
b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresrechnung vorzulegen;
die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands
Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen.
Die Frist
beginnt mit der
Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Die Einberufung
der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann
zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über
die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln
der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag
eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens
vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung
aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung
der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag
von mindestens fünf
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen
der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der
Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere
Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied
ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
§
10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Vereinsmitglieder entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Jahresbeiträge.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.
Juni 2002 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2005
geändert.
Unterschriften
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